Die Neuregelung des §14a EnWG durch die Bundesnetzagentur dienen dem Zweck, auch in Zukunft die Systemstabilität der Stromnetze für Sie sicherzustellen. Hiermit wurden die notwendigen Voraussetzungen geschaffen, unsere Netze jederzeit bedarfsgerecht zu steuern, um somit rechtzeitig auf mögliche Überlastungen reagieren zu können und Ihre Versorgung sicherzustellen. Auf dieser Info-Seite möchten wir Sie darüber informieren, was dies im Detail für Sie und Ihren Netzanschluss bedeutet.
Am 27.11.2023 beschloss die Bundesnetzagentur die Festlegungen (Az.: BK6-22-300 und BK8 22/010-A) zur Integration von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und steuerbaren Netzanschlüssen gemäß § 14a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG).
Die neuen Bestimmungen treten am 01.01.2024 in Kraft.
Ab diesem Datum ist der Netzbetreiber befugt und verpflichtet, den Strombezug neu installierter steuerbarer Verbrauchseinrichtungen (z. B. Wärmepumpen, private Wallboxen, Anlagen zur Raumkühlung und Stromspeicher mit einer Stromentnahme von mehr als 4,2 kW) insbesondere zur Sicherung des Netzes zu reduzieren.
Im Gegenzug für diese netzorientierte Steuerung erhalten die Betreiber der steuerbaren Verbrauchseinrichtungen (SteuVE) ein reduziertes Netzentgelt. Für das Jahr 2024 legt die BNetzA verschiedene Varianten der Netzentgeltreduzierung fest, zwischen denen die Betreiber wählen können:
• Modul 1: Pauschale Netzentgeltreduzierung
Dieses Modul sieht eine pauschale Reduzierung vor. Dabei gilt eine bundeseinheitliche Regelung zur Bestimmung dieser Pauschale. Die Pauschale wird einmal jährlich gewährt. Das Netzentgelt darf dabei nicht unter 0 € fallen.
• Modul 2: Prozentuale Arbeitspreisreduzierung
Dieses Modul sieht eine prozentuale Reduzierung des Arbeitspreises um 60% vor. Voraussetzung für Modul 2 ist insbesondere, dass der Verbrauch der SteuVE separat gemessen (separater Zählpunkt) und an einer separaten Marktlokation abgerechnet wird. Modul 2 kann ausschließlich an Marktlokationen für Entnahme ohne registrierende Leistungsmessung angewandt werden.
Anlagenbetreiber können auf Wunsch zwischen den Modulen wechseln. In der Grund- und Ersatzversorgung ist eine Netzentgeltreduzierung nur gemäß Modul 1 möglich.
Weitere Details sind den Festlegungen der BNetzA sowie dem Preisblatt der EWR Netz GmbH zu entnehmen.
Anlagen, die unter die Teilnahmepflicht der Festlegung der BNetzA (BK6-22-300) fallen, sind verpflichtet eine Vereinbarung mit dem Netzbetreiber zur netzorientierten Steuerung im Gegenzug zur Netzentgeltreduzierung zu schließen.
Für steuerbare Verbrauchseinrichtungen (SteuVE), die ab 01.01.2024 in Betrieb genommen werden, gelten die neuen Bestimmungen verpflichtend.
Für Verbrauchseinrichtungen, die bereits vor 01.01.2024 in Betrieb genommen wurden, sieht die BNetzA umfangreiche Übergangsregelungen vor.
Für Verbrauchseinrichtungen, für die bereits ein reduziertes Netzentgelt nach §14a EnWG gewährt wurde, gelten die bisherigen Regelungen zunächst unverändert bis 31.12.2028 fort. Steuerbare Verbrauchseinrichtungen werden ab 2029 in das neue System überführt.
Für Nachtstromspeicherheizungen haben die bislang geltenden Regeln dauerhaft Bestand und sind damit besonders geschützt. Eine Überführung in das neue System ist nicht möglich.
Steuerbare Verbrauchseinrichtungen, für die bisher keine Reduzierung der Netzentgelte nach §14a EnWG gewährt wurde, bleiben dauerhaft von den neuen Regeln ausgenommen. Diese Anlagen können allerdings freiwillig in das neue System wechseln und eine Vereinbarung über die netzorientierte Steuerung mit dem Netzbetreiber treffen.
Bitte beachten Sie: Wechseln Bestandsanlagen freiwillig in das neue System sind diese verpflichtet an der netzorientierten Steuerung teilzunehmen und werden ggf. durch den Netzbetreiber gesteuert. Die Betreiber sind verpflichtet sich an die neuen Bestimmungen der Festlegungen der BNetzA zu halten und die Voraussetzungen jederzeit zu erfüllen. Ein Rückwechsel aus dem neuen System ist nicht möglich.
Bitte beachten Sie: Die Möglichkeit in das neue System zu wechseln, besteht nur für steuerbare Verbrauchseinrichtungen. Andere Verbrauchseinrichtungen (bspw. Nachtstromspeicherheizung) können nicht in das neue System wechseln.
Anlage mit Netzanschlussleistung > 4,2 kW und Anschluss in der Niederspannung:
a) Ladepunkt für Elektromobile,der kein öffentlich zugänglicher Ladepunkt im Sinne des §2 Nr. 5 Ladesäulenverordnung ist,
b) Wärmepumpenheizung unter Einbeziehung von Zusatz- oder Notheizvorrichtungen (z.B. Heizstäbe),
c) Anlage zur Raumkühlung,
d) Stromspeicher hinsichtlich der Stromentnahme (Einspeicherung)
Verbrauchseinrichtungen, die nicht unter diese Definition der BNetzA fallen (bspw. Nachtstromspeicherheizungen) sind seit 01.01.2024 keine steuerbaren Verbrauchseinrichtungen.
Die Abrechnung der reduzierten Netzentgelte erfolgt durch den jeweiligen Energielieferanten des Anlagenbetreibers. Dieser ist zum transparenten Ausweis auf der Stromrechnung verpflichtet. Für Anlagenbetreiber, die die Netzentgeltreduzierung nutzen möchten, ist es notwendig, dass der Netzbetreiber Daten richtig und zeitnah an den Energielieferanten weitergibt. Denn: Auch wenn der Energielieferant des Betreibers die Abrechnung der Netzentgeltreduzierung übernimmt, muss der Betreiber der SteuVE eine Vereinbarung zur netzorientierten Steuerung mit dem Netzbetreiber treffen.
Antworten auf häufig gestellte Fragen und allgemeine Hinweise finden sie im weiteren Verlauf.
Wir bitten um Verständnis, dass wir lediglich unverbindlich und überblicksartig zu den Regelungen informieren können. Als Netzbetreiber unterliegen wir keiner generellen Hinweis- oder Aufklärungspflicht. Es sind die gesetzlichen Bestimmungen und amtlichen Veröffentlichungen, sowie die geltenden Marktprozesse zu beachten.
Änderungen und Irrtümer vorbehalten
Bei Änderung ist der Netzbetreiber unverzüglich zu informieren.