
Veröffentlichung von Ausgleichzahlungen
Veröffentlichung nach § 23 EnWG - Erbringung von Ausgleichsleistungen
Sofern den Betreibern von Energieversorgungsnetzen der Ausgleich des Energieversorgungsnetzes obliegt, müssen die von ihnen zu diesem Zweck festgelegten Regelungen einschließlich der von den Netznutzern für Energieungleichgewichte zu zahlenden Entgelte sachlich gerechtfertigt, transparent, nicht diskriminierend und dürfen nicht ungünstiger sein, als sie von den Betreibern der Energieversorgungsnetze in vergleichbaren Fällen für Leistungen innerhalb ihres Unternehmens oder gegenüber verbundenen oder assoziierten Unternehmen angewendet und tatsächlich oder kalkulatorisch in Rechnung gestellt werden. Die Entgelte sind auf der Grundlage einer Betriebsführung nach § 21 Abs. 2 kostenorientiert festzulegen und zusammen mit den übrigen Regelungen im Internet zu veröffentlichen."
Von der EWR Netz GmbH werden abgesehen von den im EnWG, der StromNZV, der GasNZV und der Kooperationsvereinbarung Gas genannten, einschlägigen Leistungen keine weiteren Ausgleichsleistungen erbracht.
Veröffentlichung gemäß § 15 StromNZV – Engpassmanagement
Nach § 15 StromNZV sind Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen verpflichtet, Engpässe in ihrem Netz unverzüglich und in geeigneter Form, zumindest aber auf ihrer Internetseite, zu veröffentlichen.
Im Elektrizitätsverteilernetz der EWR Netz GmbH bestehen derzeit keine Engpässe.



