
Übersicht gesetzliche Anforderungen
| Lfd. Nr. | Gesetz/ Ver- ordnung | Kurzbeschreibung Veröffentlichungspflicht | Inhaltliche Definition | Umgesetzt von EWR Netz GmbH |
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| EnWG | ||||
| 1 | § 8 Abs. 5 EnWG | Bericht über die Maßnahmen nach dem Gleichbehandlungsprogramm (neben der Internetveröffentlichung kommt auch eine Veröffentlichung in einem anderen Veröffentlichungs- medium in Betracht) | Mindestinhalte gemäß der Gemeinsamen Richtlinie der Regulierungsbehörden des Bundes und der Länder zur Umsetzung der informatorischen Entflechtung nach § 9 EnWG vom 13.6.2007 und gemäß der Gemeinsamen Auslegungs- grundsätze der Regulierungs- behörden des Bundes und der Länder zu den Entflechtungsbestimmungen vom 01.03.2006 | Allgemein |
| 2 | § 18 Abs. 1 Satz 1 EnWG | Allgemeine Bedingungen für Netzanschluss von Letztverbrauchern in Niederspannung und für die Anschlussnutzung in Niederspannung durch Letztverbraucher (neben der Internetveröffentlichung kommt auch eine Veröffentlichung in einem anderen Veröffentlichungsmedium in Betracht; die Konkretisierung des § 18 EnWG durch die NAV sieht jedoch auch eine Internetveröffentlichung vor) | Mindestinhalte: - Netzanschlussvertrag - allgemeine und ergänzende Bedingungen für den Netzanschluss und die Anschlussnutzung - Preisblatt, inbesondere für Netzanschlusskosten und den Baukostenzuschuss | Verträge |
| 3 | § 19 Abs. 1 EnWG | Technische Mindestanforderungen | Technische Mindestanforderungen für den Netzanschluss von Erzeugungsanlagen, Elektrizitätsverteilernetzen, Anlagen direkt angeschlossener Kunden, Verbindungsleitungen und Direktleitungen an Elektrizitätsversorgungs-netze Ein Verweis auf Verbandsdokumente reicht solange ausm wie es den Adressaten der Veröffentlichungspflichten sowie der Bundesnetzagentur möglich ist, über eine enfache Suche auf den Internetseiten des Netzbetreibers oder durch einen elektronischen Verweis auf die entsprechende Verbandsinternetseite diese Dokumente zu finden und einzusehen. Wenn die Veröffentlichung auf einer Verbandsseite erfolgt, hat der Netzbetreiber auf seiner Internetseite einen konkreten elektronischen Verweis (Link) für die Verbandsinternetseite zu veröffentlichen. Wenn die Bedingungen nicht über einen elektronischen Verweis auf den Internetseiten eines Verbandes einsehbar sind, müssen sie vollständig durch den Netzbetreiber selbst veröffentlicht werden. | Verträge |
| 4 | § 20 Abs. 1 Satz 1 EnWG | Bedingungen für Netzzugang, Musterverträge und Entgelte | Mindestinhalte: - allgemeine Bedingungen für die Netznutzung - technische Bedingungen für die Netznutzung - Veröffentlichung sonstiger erforderlicher Informationen nach § 20 Abs. 1 S. 3 EnWG - Musterverträge (Netznutzungsvertrag, Lieferantenrahmenvertrag) - Preisblätter nach Maßgabe der Anlage 1 Nr. 1 a) - e) Ein Verweis auf Verbandsdokumente reicht solange aus, wie es den Adressaten der Veröffentlichungspflichten sowie der Bundesnetzagentur möglich ist, über eine einfache Suche auf den Internetseiten des Netzbetreibers oder durch einen elektronischen Verweis auf die entsprechende Verbandsinternetseite diese Dokumente finden und einzusehen. Wen die Veröffentlichung auf einer Verbandsseite erfolgt, hat der Netzbetreiber auf seiner Internetseite einen kokreten elektronischen Verweis (Link) für die Verbandsinternetseite zu veröffentlichen. Wenn die Bedingungen nicht über einen elektronischen Verweis auf den Internetseiten eines Verbandes einsehbar sind, müssen sie vollständig durch den Netzbetreiber selbst veröffentlicht werden. | Verträge |
| 5 | § 23 Satz 2 EnWG | Entgelte für Erbringung von Ausgleichsleistungen | Aus dem Einsatz von Sekundärregel- und Minutenreservearbeit resultierende Kosten oder Erlöse werden für jede 1/4-Stunde ermittelt. Die Kosten oder Erlöse werden durch den Saldo der gesamten in der betreffenden 1/4-Stunde eingesetzten Regelenergie dividiert. Der so ermittelte mittlere gewichtete Preis ist Grundlage für die Abrechnung der Bilanzkreise. | Netz- relevante Daten |
| 6 | § 36 Abs. 2 Satz 2 EnWG | Feststellung des Grundversorgers in ihrem Netzgbiet der allgemeinen Versorgung für jeweils drei Kalenderjahre | Die Feststellung des Grundversorgers erfolgt alle drei Jahre jeweils zum 1. Juli, erstmals zum 1. Juli 2006. Da die Bundesnetzagentur über keine Überwachungsbefugnisse für diese Regelung verfügt, erfolgt eine Konkretisierung der Mindestinhalte durch die zuständige Landesbehörde. | Grund- versorgung |
| StromNZV | ||||
| 10 | § 12 Abs. 3 Satz 3 StromNZV | Ergebnisse der Differenzbilanzierung | Verlauf des Differenzbilanzkreises als 1/4-std. Leistungswerte | Struktur- daten |
| 11 | § 13 Abs. 3 Satz 3-5 StromNZV | Einheitlicher Preis für Jahresmehr- bzw. Jahresmndermengen | Der vom Verteilnetzbetreiber für die Abrechnung der Mengen gem. § 13 Abs. 3 Satz 4 StromNZV auf der Grundlage monatlicher Marktpreise berechnete Durchschnittspreis. | Entgelte |
| 13 | § 15 Abs. 5 StromNZV | Netzengpässe in Verteilernetzen: Nr. 1: zur Verfügung stehende Gesamtkapazität Nr. 2: Übertragungsrichtung, in der der Engpass auftritt Nr. 3: prognostizierte Dauer | Beschreibung des Engpasses (Netz- oder Umspannebene, Streckenabschnitt) Technisch verfügbare Gesamtkapazität des betroffenen Abschnittes in Richtung des vorgelagerten Netzes oder in Richtung des nachgelagerten Netzes Zeitpunkt und Dauer des Engpasses, aufgesplittet nach einzelnen Engpassstellen | Netz- relevanten Daten |
| 22 | § 17 Abs. 2 Nr. 1 StromNZV | Jahreshöchstlast und Lastverlauf als viertelstündige Leistungsmessung | Höchste zeitgleiche Summe der viertelstündigen Leistungswerte aller Entnahmen aus einer bestimmten Netz- oder Umspannebene innerhalb eines Jahres. Zu berücksichtigen sind Entnahmen durch Letztverbraucher, Weiterverteiler und - die Niederspannungsebene ausgenommen - die nachgelagerte Netz- oder Umspannebene. die Zeitgleichheit ist bezogen auf die jeweilige Netz- oder Umspannebene, d.h. die Höchstwerte können in den einzelnen Netz- oder Umspannebenen zu unterschiedlichen Zeitpunkten auftreten. Liegen gemessene Werte für die Ermittlung der zeitgleichen Jahreshöchstlast nicht vollständig vor, ist eine sachgerechte Näherung vorzunehmen. Für Letztverbraucher, bei deren Stromlieferung in Niederspannung gem. § 12 Abs. 1 StromNZV vereinfachte Verfahren (Standardlastprofil) angewendet werden, ist der tatsächliche viertelstundenscharfe Lastverlauf (Restlastkurve bzw. Summe aus der Abgabe nach synthetischen Lastprofilen und dem differenzbilanzkreis, ggf. abzüglich der Entnahme nach Standardlastprofil in höheren Netz- und Umspannebenen) anzuwenden. für Letztverbraucher, bei deren Stromlieferung in höhere Netz- und Umspannebenen als Niederspannung gem. § 12 Abs. 1 StromNZV vereinfachte Verfahren angewendet werden, ist das Standardlastprofil in Ansatz zu bringen. Die Veröffentlichungspflicht erstreckt sich auf jede von dem jeweiligen Verteilnetzbetreiber betriebene Netz- oder Umspannebene. | Struktur- daten |
| 23 | § 17 Abs. 2 Nr. 2 StromNZV | die Netzverluste | Die Summe der Netzverluste in einem Kalenderjahr, gesondert nach Netz- und Umspannebenen ausgewiesen. | Struktur- daten |
| 24 | § 17 Abs. 2 Nr. 3 StromNZV | die Summenlast der nicht leistungsgemessenen Kunden und die Summenlast der Netzverluste | Die tatsächliche Kurve der mittels Standard-Lastprofilen belieferten Kunden, als viertelstundenscharfer Lastverlauf, jeweils separiert nach Spannungs- und Umspannebenen sowie die gleichartige Lastkurve für Netzverliste, summiert über alle Netz- und Umspannebenen | Struktur- daten |
| 25 | § 17 Abs. 2 Nr. 4 StromNZV | Summenlast der Fahrplanprognose für Lastprofilkunden und die Restlastkurve der Lastprofilkunden bei Anwendung des analytischen Verfahrens | Die Lastkurve, die sich durch den prognostizierten Bedarf aller Lastprofilkunden ergibt, als viertelstundenscharfer Lastverlauf. Restlastkurve: Auf Basis von Messwerten ermittelte Netzlast abzüglich der leistungsgemessenen Kunden und der Netzverluste als viertelstundenscharfer Lastverlauf. | Struktur- daten |
| 26 | § 17 Abs. 2 Nr. 5 StromNZV | Höchstentnahmelast und der Bezug aus der vorgelagerten Netzebene | Höchste zeitgleiche Summe der viertelstündigen Leistungswerte der Entnahme aus der vorgelagerten Netz- oder Umspannebene durch die insoweit jeweils nachgelagerte Netz- oder Umspannebene des veröffentlichungspflichtigen Verteilnetzbetreibers innerhalb eines Jahres. Die Veröffentlichungspflicht erstreckt sich auf jede von einem Verteilnetzbetreiber betriebene Netz- oder Umspannebene. Berechnungsformel: (Abgabe an die unterlagerten Netz- oder Umspannebene + Entnahme + Netzverluste) abzüglich einspeisungen aus Erzeugungsanalagen in die betreffende Netze oder Umspannebene | Struktur- daten |
| 27 | § 17 Abs. 2 Nr. 6 StromNZV | die Summe aller Einspeisungen pro Spannungsebene und im zeitlichen Verlauf | Die nach Netz- und Umspannebene und Kalendermonaten separierte Summe aller in die jeweilige Netz- oder Umspannebene erfolgten Einspeisungen aus Erzeugungsanlagen sowie die nach Netz- oder Umspannebene und Kalendermonaten separierte Summe aller als Rückspeisung aus der nachgelagerten Netz- oder Umspannebene erfolgten Einspeisungen Summe aller in die jeweilige Netz- oder Umspannebene erfolgten Einspeisungen aus Erzeugungsanlagen im zeitlichen Verlauf (viertelstundenscharf) sowie die erfolgten Einspeisungen aus Rückspeisungen aus der nachgelagerten Netz- und Umspannebene im zeitlichen Verlauf (viertelstundenscharf) | Struktur- daten |
| 28 | § 17 Abs. 2 Nr. 7 StromNZV | Mengen und Preise der Verlustenergie. | Die Mengen und entsprechenden Preise der eingekauften Energie zur Deckung dieser Verluste. Es sind keine Durchschnittspreise anzugeben. | Struktur- daten |
| StromNEV | ||||
| 29 | § 10 Abs. 2 StromNEV | 1. Höhe der Durchschnittsverluste je Netz- und Umspannebene des Vorjahres | Je Netz- und Umspannebene ist die Höhe der Durchschnittsverluste des Vorjahres anzugeben. Die Durchschnittsverluste ergeben sich aus der Division von Netzverlusten (§ 17 Abs. 1 Nr. 3 / § 17 Abs. 2 Nr. 2 StromNZV) und der Einspeisung in die Netz- und Umspannebene (§ 17 Abs. 1 Nr. 1 / § 17 Abs. 2 Nr. 5 und 6 StromNZV). | Struktur- daten |
| 30 | § 10 Abs. 2 StromNEV | 2. Durchschnittlichen Beschaffungskost5en der Verlustenergie im Vorjahr | Es sind die durchschnittlichen Beschaffungskosten des Vorjahres anzugeben. Die durchschnittlichen Beschaffungskosten ergeben sich aus der mengengewichteten Berechnung der Einzelpreise für Verlustenergie (§ 17 Abs. 1 Nr. 7 / 17 Abs. 2 Nr. 7 StromNZV). | Struktur- daten |
| 31 | § 21 StromNEV | Änderungen der Netzentgelte | Bekanntgabe, sobald ein Antrag nach § 23a Abs. 3 EnWG gestellt worden ist. Die Information kann fakultativ auch als Preisblatt wie § 27 Abs. 1 StromNEV dargestellt werden. | Struktur- daten |
| 32 | § 27 Abs. 1 StromNEV | geltende Netzentgelte | Ausschlagend für die Veröffentlichungspflicht ist die Anlage 1 des Genehmigungsbescheides des Netzbetreibers. Die nachfolgend dargestellten Musterpreisblätter stellen den aktuellen Stand dar. Zur Abbildung der Entgelte sind folgende Preisblätter zu publizieren: Preisblatt 1: Entgelte für Leistungspreissystem für Entnahme mit Leistungsmessung Preisblatt 2: Entgelte für die Entnahme ohne Leistungsmessung Preisblatt 3: Entgelte für Monatsleistungspreissystem für Entnahme mit Leistungsmessung Preisblatt 4: Entgelte für Jahresleistungspreissystem für Entnahme mit Leistungamessung - Netzreservekapazität Preisblatt 5: Entgelte für Messung, Messstellenbetrieb und Abrechnung Preisblatt 6: Entgelte für Blindstrom Preisblatt 7: Individuelle Netzentgelte nach § 19 StromNEV Hinweis: Die Zeitfenster für die zeitgleiche Jahreshöchstlast aller entnahmen aus einer Netz- oder Umspannebene im Sinn von § 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV sollten für das jeweils folgende Kalenderjahr auf Basis der aktuellen Lastgangkurve im Voraus festgelegt und veröffentlicht werden. Anlage 1, Nr. 1 a) - 1 g) zeigen jeweils ein exemplarisches Presisblatt. Neben dem aktuellen Preisblatt soll auch das jeweils zuvor gültige Preisblatt weiterhin vorgehalten werden. | Preisblatt |
| 33 | § 27 Abs. 2 Nr. 1 StromNEV | Stromkreislänge jeweils der Kabel- und Freileitung in der Niederspannungs-, Mittelspannungs-, Hoch- und Höchstspannungsebene zum 31.12. des Vorjahres | Systemlänge (Gesamtheit der drei Phasen L1+L2+L3) der Kabel und Freileitungen in den Netzebenen NS, MS, HS und HÖS (Beispiel: Wenn L1=1km, L2=1km und L3=1km, dann Stromkreislänge = 1km). Bei unterschiedlichen Phasenlängen ist die durchschnittliche Länge in km zu ermitteln. Die Anzahl der pro Phase verwendeten Kabel oder Seile ist für die Stromkreislänge unmaßgeblich. Die Stromkreislänge erstreckt sich auch auf gepachtete, gemietete oder anderweitig dem Netzbetreiber überlassene Kabel und Freileitungen, soweit diese vom Netzbetreiber betrieben werden. Geplante, im Bau befindliche, verpachtete sowie stillgelegte Kabel und Freileitungen sind nicht zu berücksichtigen. Leitungen in Bruchteilsnutzung sind bei der Berechnung der Netzlänge mit voller Kilometerzahl anzusetzen. Die Stromkreislänge in der Netzebene Niederspannung ist einschließlich Hausanschlussleitungen und ohne Leitungen von Straßenbeleuchtungsanlagen anzugeben. Leitungen über 36 kV mit Transportfunktion und Hochspannungsentgelt können bei der Hochspannung angegeben werden. | Struktur- daten |
| 34 | § 27 Abs. 2 Nr. 2 StromNEV | Installierte Leistung der Umspannebenen zum 31.12. des Vorjahres | Als installierte Leistung ist die Bemessungsscheinleistung aller installierten Netztransformatoren anzugeben. Eine Anlage gilt als installiert, wenn sie im laufenden Betrieb des Stromnetzes eingebunden und insoweit verwendet wird. Als nicht installiert gelten geplante, in Bau befindliche sowie stillgelegte Anlagen. Ist die installierte Leistung Bemessungsscheinleistung nicht bekannt, ist diese geeignet zu schätzen bzw. die vertraglich vereinbarte maximale Leistung ist anzugeben. Die Bemessungsscheinleistung ist in kVA anzugeben. | Struktur- daten |
| 35 | § 27 Abs. 2 Nr. 3 StromNEV | Die im Vorjahr entnommene Jahresarbeit des Vorjahres pro Netz - (NS, MS, HS, HöS) und Umspannebene (MS/NS, HS/MS, HöS/HS) | Entnommene Jahresarbeit aus der Netz- oder Umspannebene bezeichnet die Summe der Entnahmen elektrischer Energie durch Letztverbraucher, Weiterverteiler und die eigene nachgelagerte Netz- oder Umspannebene (gilt nicht für die Niederspannung) aus der jeweiligen Netz- oder Umspannebene (Wert inklusive der Verluste der nachgelagerten Ebenen). | Struktur- daten |
| 36 | § 27 Abs. 2 Nr. 4 StromNEV | Anzahl der Entnahmestellen jeweils für alle Netze (NS, MS, HS, HöS) - und Umspannebenen (MS/NS, HöS/HS) | Entnahmestelle ist ein Ort der Entnahme elektrischer Energie aus einer Netz- oder Umspannebene durch - Letztverbraucher, - Weiterverteiler der gleichen oder einer nachgelagerten Ebene oder - eigene nachgelagerte Netz- bzw. Umspannebenen. Falls über einen Anschluss mehrere Letztverbraucher versorgt werden (z.B. im Falle eines Mehrfamilienhauses, das über nur einen Hausanschluss verfügt), setzt sich die Anzahl der Entnahmestellen aus der Anzahl der gewerblich genutzten Einheiten, der Wohnungen und ggf. der Entnahmestelle für den Allgemeinstrom zusammen. In der Umspannebene setzt sich die Anzahl der Entnahmestellen zusammen aus (a) der Anzahl der Entnahmestellen von Letztverbrauchern, die direkt an die Umspannebene angeschlossen sind, (b) der Anzahl der Entnahmestellen des oder der direkt nachgelagerten Weiterverteiler und (c) der Anzahl der Entnahmestellen der nachgelagerten netzbetreibereigenen Netzebene. Bei nachgelagerten Weiterverteilern und netzbetreibereigenen Netzebenen stellt jeder Netztransformator eine eigene Entnahmestelle dar. | Struktur- daten |
| 37 | § 27 Abs. 2 Nr. 5 StromNEV | Einwohnerzahl im Netzgebiet der Niederspannung zum 31.12. des Vorjahres | Die Einwohnerzahl bezeichnet diejenige Anzahl der Einwohner, die über das Niederspannungsnetz versorgt werden. Bei der Ermittlung der Einwohner ist auf die Statistik der Statistischen Landesämter zurückzugreifen. | Struktur- daten |
| 38 | § 27 Abs. 2 Nr. 6 StromNEV | Versorgte Fläche nach § 24 Abs. 2 Satz 2 und 2 StromNEV zum 31.12. des Vorjahres | Versorgte Fläche bezeichnet diejenige Fläche, die über das Niederspannungsnetz versorgt wird und auf der amtlichen Statistik zur Bodenfläche nach Art der tatsächlichen Nutzung der Statistischen Landesämter beruht. Als versorgte Fläche wird insoweit die bebaute Fläche ("Gebäude und Freiflächen (nur bebaute Fläche)"; Flächenschlüssel 100/200) sowie Straßen, Wege und Plätze (Flächenschlüssel 510/520/530) verstanden. Wird eine Gemeinde von mehreren Netzbetreibern versorgt, sind lediglich die entsprechenden Flächenanteile zu berücksichtigen und anzugeben. In der Mittel- und Hochspannung ist als versorgte Fläche die geographische Fläche des Netzgebietes zu Grunde zu legen. | Struktur- daten |
| 39 | § 27 Abs. 2 Nr. 7 StromNEV | Geographische Fläche des Netzgebietes zum 31.12. des Vorjahres | Geographische Fläche bezeichnet diejenige Gesamtfläche, über die sich die jeweiligen Netz- oder Umspannebene erstreckt. Bei der Ermittlung der geographischen Fläche ist auf die Statistik der Statistischen Landesämter zurückzugreifen. Wird eine Gemeinde von mehreren Netzbetreibern versorgt, sind lediglich die entsprechenden Flächenanteile zu berücksichtigen und anzugeben. | Struktur- daten |
| NAV | ||||
| 40 | § 4 Abs. 2 S. 2 NAV | Allgemeine Netzanschlussbedingungen | Allgemeine und ergänzende Bedingungen des Netzbetreibers, die dem Netzanschlussvertrag sowie dem Anschlussnutzungsverhältnis zugrunde liegen. Ein Verweis auf Verbandsdokumente, die vom Unternehmen ohne Änderung verwendet werden, reicht solage aus, wie es den Adressaten der Veröffentlichungspflichten sowie der Bundesnetzagentur möglich ist, über eine einfache Suche auf den Internetseiten des Netzbetreibers oder durch einen elektronischen Verweis auf die entsprechende Verbandsinternetseite diese Dokumente zu finden und einzusehen. Wenn die Veröffentlichung auf einer Verbandsseite erfolgt, hat der Netzbetreiber auf seiner Internetseite einen konkreten elektronischen Verweis (Link) für die Verbandsinternetseite zu veröffentlichen. Wenn die Bedingungen nicht über einen elektronischen Verweis auf den Internetseiten eines Verbandes einsehbar sind, müssen sie vollständig durch den Netzbetreiber selbst veröffentlicht werden. - Mustervertrag (Netzanschlussvertrag) zur Herstellung des Netzanschlusses i.S.d. § 4 Abs. 1 NAV | Verträge |
| 41 | § 4 Abs. 3 Satz 2 NAV | Änderungen der ergänzenden Bestimmungen, insbesondere der Technischen Anschlussbedingungen nach § 20 NAV, oder der Kostenerstattungsregelungen für den Netzanschluss | Bei Änderungen sind: - der vollständige Text der neu gefassten Allgemeinen und ergänzenden Bedingung, - das Preisblatt mit allen Kostenerstattungsregelungen, - die technische Anschlussbedingungen nach § 20 NAV zu veröffentlichen. Bei den Allgemeinen und ergänzenden Bedingungen handelt es sich um Geschäftsbedingungen des Netzbetreibers, die in den Netzanschlussvertrag einbezigen werden müssen. Soweit sich der Netzbetreiber im Einzelfall auch auf Verbandsdokumente (bspw. bei den technischen Anschlussbedingungen) bezieht, die vom Unternehmen ohne Änderung verwendet werden, reicht für die Veröffentlichung ein Verweis auf das Verbandsdokument solange aus, wie es den Adressaten der Veröffentlichungspflichten sowie der Bundesnetzagentur möglich ist, über eine einfache Suche auf den Internetseiten des Netzbetreibers oder durch einen elektronischen Verweis auf die entsprechende Verbandsinternetseite diese Dokumente zu finden und einzusehen. Wenn die Veröffentlichung auf einer Verbandsseite erfolgt, hat der Netzbetreiber auf seiner Internetseiten einen konkreten elektronischen Verweis (Link) für die Verbandsinternetseite zu veröffentlichen. Wenn die Bedingungen nicht über einen elektronischen Verweis auf den Internetseiten eines Verbandes einsehbar sind, müssen sie vollständig durch den Netzbetreiber selbst veröffentlicht werden. | |
| 43 | § 29 Abs. 1 NAV | Information über Vertragsanpassungsmöglichkeit gemäß § 115 Abs. 1 S. 2 EnWG sowie einer tatsächlichen Vertragsanpassung durch den Netzbetreiber | - Information über die Möglichkeit einer Vertragsanpassung durch die Anschlussnehmer gemäß § 115 Abs. 1 S. 2 EnWG - Gesetzeswortlaut des § 115 Abs. 1 S. 2 EnWG Im Fall, dass die Anpassung der Verträge gemäß § 115 Abs. 1 S. 2 EnWG durch den Netzbetreiber gegenüber allen Anschlussnehmern und Anschlussnutzern verlangt wird: - Veröffentlichung der beabsichtigten Vertragsanpassung durch den Netzbetreiber, - Veröffentlichung der neu gefassten Allgemeiner und ergänzender Bedingungen. Sofern der Mustervertrag (Netzanschlussvertrag) für die Zukunft geändert wird, ist er im Rahmen des § 4 Abs. 2 S. 2 NAV neu gefasst zu veröffentlichen. | Verträge |



