
EEG
Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten nach § 14a EEG sowie Bericht nach § 15 Abs. 2 EEG
Mit den abrufbaren Dokumenten kommen wir als Netzbetreiber zum einen den in § 14a EEG 2004 bzw. § 52 EEG 2009 normierten Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten nach. Zum anderen erfüllen wir dadurch auch die in § 15 Abs. 2 EEG 2004 vorgesehene Berichtspflicht. Die in den nebenstehenden Dokumenten enthaltenen Daten basieren auf den EEG-Jahresmeldungen 2006, 2007, 2008, 2009 und 2010, welche wir gegenüber unserem vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber abgegeben haben.




